Rechtsanwalt Jens Reime zum Thema: CAPTURA GmbH
Insolvenzantrag wurde bei dem zuständigen Insolvenzgericht durch Eigenantrag der Verantwortlichen veranlasst und Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Es besteht eine konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen der Captura-Anleger. Betroffenen wird umgehend empfohlen, von weiteren Einzahlungen Abstand zu nehmen, vertragsbeendende Maßnahmen zu prüfen und ihre Rechtsinteressen professionell anwaltlich schützen zu lassen..
Sachverhalt
Aus gut informierten Kreisen wurde am 16.09.2015 bedauerlicherweise bekannt, dass die seit längerer Zeit im Fokus der kritischen Berichterstattung stehende Captura GmbH Insolvenz angemeldet hat. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl von der Kanzlei Dr. Beck & Partner Rechtsanwälte bestellt. Laut Aussage des dortigen Büros ist das Verfahren aufgrund der Aktualität auf der Homepage der Kanzlei www.ra-dr-beck.de noch nicht in das Gläubigerinformationssystem eingestellt.
Viele Anleger sind zu Recht verunsichert und sorgen sich um ihre Anlagegelder. Insbesondere vor dem Hintergrund des jüngsten Beruhigungsschreibens an die Anleger passt die nunmehrige Insolvenzanmeldung nicht ins Bild. Betroffenen und geschädigten Anlegern wird dringend geraten, ihre Rechtsinteressen professionell anwaltlich schützen zu lassen.
Wichtig ist, zunächst sämtliche Zahlungen jedweder Form an die Schuldnerin einzustellen. Jeder Anleger hat ein Recht auf Information und Auskunft gegenüber der Insolvenzverwaltung. Für die von uns vertretenen Mandanten werden wir insofern umgehend Akteneinsicht beim zuständigen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter beantragen, um hier effektiv und sachdienlich informieren zu können und rechtswahrende Schritte zu veranlassen. Zunächst muss insofern die Vermögenssituation und konkrete wirtschaftliche wie rechtliche Lage der Captura GmbH ermittelt und aufgearbeitet werden.
Dazu müssen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter zunächst den Insolvenzantrag prüfen, wobei bei Vorliegen ausreichender Vermögensmasse zumindest zum Betreiben des Verfahrens der Insolvenzeröffnungsbeschluss durch das Amtsgericht erteilt wird. Andernfalls wird bei völliger Substanzlosigkeit das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Von letzterem Fall ist vorliegend aufgrund des gegenständlichen Volumens nicht auszugehen.
Bereits jetzt empfehlen wir allerdings sofortige Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten zur geordneten Koordination gleichlautender Interessen der Anleger und raten die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der im Interesse der geschädigten Anleger den Insolvenzverwalter unterstützt und kontrolliert, an. Darüber hinaus ist es mit der Einstellung sämtlicher laufender Zahlungen an die Captura GmbH allein für den Betroffenen nicht getan. Es sind sodann umgehend vertragsbeendende Maßnahmen sicherzustellen, um nicht in die Gefahr fortlaufender Zahlungspflichten gegenüber der Insolvenzmasse zu laufen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss jeder geschädigte Anleger, der Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzmasse hat, rechtswahrend diese Zahlungsansprüche einzeln anmelden. Hierüber informieren wir fortlaufend.
Kommentar hinterlassen